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AGB

Vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im FeuerWerk sind Vertragsbestandteil des von Ihnen (in der Folge kurz 'Veranstalter' genannt) erteilten Auftrages. Anderslautende Bedingungen des Veranstalters sind ungültig. Der Veranstalter unterwirft sich diesen Bedingungen sowie allen einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften und übernimmt durch die Auftragserteilung die Haftung für deren Einhaltung.

1. Garantie der teilnehmenden Personen

Das FeuerWerk benötigt bei jenen Veranstaltungen, bei denen Speisen gereicht werden sollen, bis spätestens 4 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn die genaue Angabe der Zahl der teilnehmenden Personen. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestzahl, für die das FeuerWerk alle Vorbereitungen trifft. Die Mindestzahl wird dem Veranstalter auf jeden Fall in Rechnung gestellt. Sollte die Zahl der Teilnehmer größer sein als vereinbart, wird das FeuerWerk versuchen, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten, alle Teilnehmer zu bewirten. Die über die vereinbarte Zahl hinausgehenden Gedecke, Speisen und Getränke usw. werden zusätzlich verrechnet.

2. Stornierung von Veranstaltungen

Werden Veranstaltungen, bei denen Speisen serviert werden sollen, mindestens 96 Stunden vor Veranstaltungsbeginn storniert, so sind 50 % des bestellten Menüpreises für die vereinbarte Personenanzahl zu bezahlen. Werden Raumreservierungen storniert, so gelten folgende Stornogebühren

bis 30 Tage vor Ankunft 30 %

bis 14 Tage vor Ankunft 60 %

bis 7 Tage vor Ankunft 80 %

danach 100 %

des vereinbarten Arrangementpreises.

3. Service

Wir stellen für die Betreuung jene Anzahl von Mitarbeitern bereit, die einem internationalen Qualitätsstandard entspricht. Sollte zur Erfüllung Ihrer Sonderwünsche zusätzliches Personal nötig sein, wird dieses mit € 45,- (inkl. MwSt.) pro Mitarbeiter und Stunde verrechnet.

4. Technikerarbeiten

Das Stellen der Tische, Stühle und seminartechnischen Einrichtung ist in der Saalmiete (Pauschalen) enthalten. Für zusätzliche einfache Arbeiten, wie Aufbau von Podien, Laufsteg, Licht oder Tonanlagen oder Ähnliches berechnen wir pro Mitarbeiter und Stunde € 45,- (inkl. MwSt.). Sind für die Veranstaltung komplizierte technische Arbeiten oder Geräte, welche nicht in unserer Raumausstattung enthalten sind, erforderlich, so wird das FeuerWerk Fremdfirmen mit der Durchführung beauftragen und den Veranstalter mit den dadurch entstehenden Kosten belasten. Den sicherheitsrelevanten Anweisungen der FeuerWerk MitarbeiterInnen ist durch den Veranstalter Folge zu leisten.

5. Preise

Unsere Preise verstehen sich inklusive aller Steuern, Abgaben und dem Bedienungsgeld. Gültig bis zum Erscheinen einer neuen Preisliste.

6. Angebot

Die von uns erstellten Angebote und Programme bleiben bis zur Auftragserteilung geistiges Eigentum des FeuerWerk. Werden von uns angebotene Programme nicht bei uns gebucht, sondern anderswo durchgeführt, behalten wir uns vor, marktübliche Agenturhonorare in Rechnung zu stellen.

7. Wertsachen

Wertsachen (auch Bargeld), welche von den Teilnehmern der Veranstaltung eingebracht werden, können kostenlos (nach Maßgabe freier Kapazität) im Safe deponiert werden. Andernfalls wird vom FeuerWerk keine Haftung übernommen. Der Veranstalter übernimmt die Aufgabe, seine Teilnehmer von dieser Möglichkeit in Kenntnis zu setzen.

8. Getränke

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden alle Getränke gemäß dem tatsächlichen Verbrauch in Rechnung gestellt.

9. WLAN

Das FeuerWerk bietet seinen Kunden im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung die Nutzung des WLAN Internetzugangs. Der Aufruf von Seiten mit rechtswidrigem Inhalt und die Verbreitung rechtswidriger oder rechtlich geschützter Inhalte über diesen Internetzugang sind untersagt. Weiters ist es untersagt, das WLAN zum Download oder zur sonstigen wie auch immer gearteten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu verwenden. Das FeuerWerk übernimmt keinerlei Haftung für Schadenersatz, insbesondere im Zusammenhang mit Inhalten aufgerufener Websites oder downgeloadeter Dateien. Weiters wird keine Haftung für einen etwaigen Virenbefall durch Verwendung des WLAN übernommen. Sollte das FeuerWerk durch die Verwendung des WLAN aus irgendeinem Grund Ansprüche Dritter ausgesetzt sein, so ist der Veranstalter verpflichtet, das FeuerWerk diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 

10. Mitgebrachte Speisen und Getränke

Es dürfen ohne schriftliche Vereinbarung keinerlei Speisen und Getränke zur Konsumation ins FeuerWerk mitgebracht werden. Für mitgebrachte Speisen und Getränke wird das FeuerWerk ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.

11. Musik, künstlerische Darbietungen

Sollte der Veranstalter während der Veranstaltung künstlerische Darbietungen planen, so ist er verpflichtet, rechtzeitig für die Anmeldung bezüglich AKM und Vergnügungssteuer zu sorgen. Mit seinem Auftrag befreit der Veranstalter das FeuerWerk von jeder Verantwortung dafür.

12. Dekoration

Der Veranstalter ist verpflichtet, für beabsichtigte Installationen von Dekorations- oder sonstigen Gegenständen die Genehmigung der Leitung des FeuerWerk einzuholen. Das Befestigen von Dekorationsgegenständen an der Innenausstattung ist generell nicht erlaubt. Jegliche Anbringung muss durch fachmännisches Personal und in Absprache mit der Leitung des FeuerWerk erfolgen. Es müssen alle feuerpolizeilichen Bestimmungen beachtet werden. Vom FeuerWerk beigestellte Dekorationsgegenstände bleiben auch nach der Veranstaltung in unserem Eigentum. Sämtliche durch Herstellung, Auf- und Abbau entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Abhanden gekommene oder beschädigte Inventarstücke werden dem Veranstalter zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 

13. Haftung

Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass aus Sicherheitsgründen das Rauchen AUSSERHALB des Gebäudes ausdrücklich untersagt ist und sichert zu, seine VeranstaltungsTeilnehmer entsprechend zu informieren. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht werden, haftet dieser selbst. Gegebenenfalls kann die Leitung des FeuerWerk den Abschluss geeigneter Versicherungen vom Veranstalter verlangen. Das FeuerWerk haftet für Verlust oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen nur bei Verschulden und keinesfalls für das Verschulden von Drittfirmen.

14. Kündigung

Die Leitung des FeuerWerk ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn

a) die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet

b) der Ruf sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet erscheinen, sowie

c) im Falle höherer Gewalt.

Keinesfalls ist der Veranstalter zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.

15. Rechnungslegung

Je nach Vereinbarung ist eine Anzahlung zu leisten. Die Rechnung wird am Tage des Veranstaltungsendes ausgestellt. Rechnungen sind zahlbar ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen. Bei Zahlungsverzug sind 15 % Verzugszinsen zu entrichten. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis zur Übernahme aller vorprozessualen Kosten im Falle unpünktlicher Bezahlung.

16. Gerichtsstand und Recht

Es gilt das Recht der Republik Österreich. Als Gerichtsstand wird Innsbruck vereinbart.

Fügen, Jänner 2020